Rentenreform  

 

 
     
         
       

Zulage: Grund- und Kinderzulage (= staatliche Förderung)

 
         
       
       

Zulagenberechtigt sind alle Personen, die zum geförderten Personenkreis zählen. Die Zulage wird nur in der vollen Höhe fällig, wenn der Altersvorsorgebeitrag eine bestimmte Höhe erreicht (siehe unten).

Zusätzlich hat bei Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt leben, auch ein an sich nicht begünstigter Ehepartner einen eigenen Zulagenanspruch. Voraussetzung ist, daß auch für den an sich nicht zulageberechtigten Ehepartner ein eigener, auf seinen Namen laufender Altersvorsorgevertrag besteht.


Grundzulage

Die Höhe der Grundzulage beträgt pro Person:

2002 und 2003 38 Euro
2004 und 2005 76 Euro
2006 und 2007 114 Euro
ab 2008 154 Euro


Kinderzulage

Je Kind und Jahr erhält der Zulagenberechtigte grundsätzlich:

2002 und 2003 46 Euro
2004 und 2005 92 Euro
2006 und 2007 138 Euro
ab 2008 185 Euro

Die Kinderzulage ist vom Kindergeld abhängig. Bei einer nachträglichen Rückforderung des Kindergelds entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulage für den Veranlagungszeitraum.

Anspruchsberechtigter für die Kinderzulage ist grundsätzlich derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern wird die Zulage regelmäßig der Mutter zugeordnet. Der Vater erhält nur dann die Kinderzulage, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Ein entsprechender Antrag ist unwiderruflich und gilt jeweils für ein Beitragsjahr.


Altersvorsorgebeitrag /Eigenleistung

Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Altersvorsorgebeitrag in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt wird. Diese beträgt zusammen mit den Zulagen

 
Mindestens
p.a.
ohne
Kind
mit
Kind
mit 2 und
mehr Kindern
2002 und 2003:
1 Prozent
45 Euro 38 Euro 30 Euro
2004 und 2005:

2 Prozent

     
ab 2005:
90 Euro 75 Euro 60 Euro
2006 und 2007:

3 Prozent

     
ab 2008:

4 Prozent

     

der im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur Gesetzlichen Rentenversicherung.

     
           
     
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