Zulagenberechtigt sind alle Personen, die zum geförderten
Personenkreis zählen. Die Zulage wird nur in der vollen Höhe
fällig, wenn der Altersvorsorgebeitrag eine bestimmte Höhe erreicht
(siehe unten).
Zusätzlich hat bei Ehegatten, die
unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt
leben, auch ein an sich nicht begünstigter Ehepartner einen eigenen
Zulagenanspruch. Voraussetzung ist, daß auch für den an sich nicht
zulageberechtigten Ehepartner ein eigener, auf seinen Namen
laufender Altersvorsorgevertrag besteht.
Grundzulage
Die Höhe der Grundzulage
beträgt pro Person:
| 2002 und 2003 |
38
Euro |
| 2004 und 2005 |
76
Euro |
| 2006 und 2007 |
114
Euro |
| ab 2008 |
154
Euro |
Kinderzulage
Je Kind und Jahr erhält der Zulagenberechtigte
grundsätzlich:
| 2002 und 2003 |
46
Euro |
| 2004 und 2005 |
92
Euro |
| 2006 und 2007 |
138
Euro |
| ab 2008 |
185
Euro |
Die Kinderzulage ist vom
Kindergeld abhängig. Bei einer nachträglichen Rückforderung des
Kindergelds entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulage für den
Veranlagungszeitraum.
Anspruchsberechtigter für die
Kinderzulage ist grundsätzlich derjenige, der auch das Kindergeld
erhält. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd
getrennt lebenden Eltern wird die Zulage regelmäßig der Mutter
zugeordnet. Der Vater erhält nur dann die Kinderzulage, wenn beide
Elternteile dies gemeinsam beantragen. Ein entsprechender Antrag ist
unwiderruflich und gilt jeweils für ein Beitragsjahr.
Altersvorsorgebeitrag /Eigenleistung
Die
Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der
Altersvorsorgebeitrag in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt
wird. Diese beträgt zusammen mit den Zulagen
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Mindestens p.a. |
ohne Kind |
mit Kind |
mit 2
und mehr Kindern |
| 2002
und 2003: |
1
Prozent |
45 Euro |
38 Euro |
30 Euro |
| 2004
und 2005: |
2 Prozent |
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| ab
2005: |
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90 Euro |
75 Euro |
60 Euro |
| 2006
und 2007: |
3 Prozent |
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| ab
2008: |
4 Prozent |
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der im
vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen
zur Gesetzlichen Rentenversicherung.