Rentenreform  

 
     
         
       

Verwendung von Kapital für selbstgenutztes Wohneigentum

 
         
       
       

Der Zulagenberechtigte kann von dem Kapital, das in seinem Altersvorsorgevertrag vorhanden ist, einen Betrag zwischen 10.000 und 50.000 entnehmen für den Erwerb oder die Herstellung einer zu Wohnzwecken selbstgenutzten Wohnung im Inland (sogenannter Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Diese Wohnung kann eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im eigenen Haus sein.

Wird der Eigenheimbetrag in Anspruch genommen, ist der Betrag in späteren Jahren in Raten wieder auf einen Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Das kann der Vertrag sein, aus dem das Kapital entnommen wurde, oder es kann sich um einen anderen – z.B. neu abgeschlossenen – Vertrag handeln. Bereits zum Zeitpunkt der Entnahme muß aber der Vertrag genau bestimmt werden.

Die Rückzahlung muß spätestens mit Beginn des zweiten auf die Auszahlung des Kapitals folgenden Jahren in gleich bleibenden monatlichen Raten erfolgen. Die Ratenhöhe ist so zu bemessen, dass das entnommene Kapital bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vollständig zurückgezahlt wird.

Die Rückzahlung selbst zählt nicht zu den förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträgen. Ist der Zulagenberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als 12 Monatsraten in Rückstand, sind die auf den noch nicht zurückgezahlten Entnahmeantrag entfallenden Zulagen und darüber hinausgehenden Steuerermäßigungen zurückzuzahlen.

     
           
     
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