Der Zulagenberechtigte kann von dem Kapital, das in seinem
Altersvorsorgevertrag vorhanden ist, einen Betrag zwischen 10.000
€ und 50.000 € entnehmen für den Erwerb
oder die Herstellung einer zu Wohnzwecken selbstgenutzten
Wohnung im Inland (sogenannter Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).
Diese Wohnung kann eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im
eigenen Haus sein.
Wird der Eigenheimbetrag in
Anspruch genommen, ist der Betrag in späteren Jahren in Raten wieder
auf einen Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Das kann der Vertrag
sein, aus dem das Kapital entnommen wurde, oder es kann sich um
einen anderen – z.B. neu abgeschlossenen – Vertrag handeln. Bereits
zum Zeitpunkt der Entnahme muß aber der Vertrag genau bestimmt
werden.
Die Rückzahlung muß spätestens mit Beginn des
zweiten auf die Auszahlung des Kapitals folgenden Jahren in gleich
bleibenden monatlichen Raten erfolgen. Die Ratenhöhe ist so zu
bemessen, dass das entnommene Kapital bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres vollständig zurückgezahlt wird.
Die
Rückzahlung selbst zählt nicht zu den förderungsfähigen
Altersvorsorgebeiträgen. Ist der Zulagenberechtigte mit der
Rückzahlung von mehr als 12 Monatsraten in Rückstand, sind
die auf den noch nicht zurückgezahlten Entnahmeantrag
entfallenden Zulagen und darüber hinausgehenden
Steuerermäßigungen zurückzuzahlen.