Spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das
Beitragsjahr folgt, muß der Zulagenberechtigte einen Antrag auf
amtlichem Vordruck mit Angabe seiner
Sozialversicherungsnummer auf die Zulage stellen. Der Antrag
ist bei dem Anbieter einzureichen, an den die Beiträge geleistet
wurden.
Beispiel:
Für die im Jahr 2002 an
die NÜRNBERGER gezahlten Beiträge muß der Antrag auf Zulage
spätestens bis 31.12.2004 bei der NÜRNBERGER eingereicht
werden.
Bestehen mehrere Altersvorsorgeverträge bei
verschiedenen Anbietern, muß der Zulagenberechtigte bei jedem
Anbieter einen Zulagenantrag einreichen. Allerdings werden die
Zulagen auf maximal zwei Verträge gutgeschrieben, die der
Antragsteller bestimmen kann.
Damit die Zulage in der
korrekten Höhe festgesetzt werden kann, muß der Berechtigte
dem Anbieter Änderungen seiner Daten, z.B. Höhe des
Vorjahreseinkommens, die zu einer Minderung der Zulage führen,
unverzüglich mitteilen.
Der Anbieter leitet die Daten bzw.
den Zulagenantrag weiter an eine zentrale Stelle, die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese
berechnet und überweist die Zulage zunächst ohne Prüfung der
übermittelten Daten an den Anbieter, also direkt auf den geförderten
Vertrag. Alternativ kann bis zum Jahr 2005 der Anbieter selbst die
Zulage berechnen und den Betrag von der BfA zur Gutschrift auf dem
Vertrag anfordern.
Später wird von der BfA ein
Datenabgleich mit anderen staatlichen Stellen, z.B.
- Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung
- Familienkasse
- Finanzämter
durchgeführt. Ergibt diese Prüfung, daß
die Zulage zu Unrecht bzw. zu hoch ausgezahlt wurde, muß der
Anbieter die Rückforderungsbeträge an die BfA abführen.